QuadTech-Koch AG

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Ihr ATV & Quad Markenspezialist

Ersatzfahrzeugflotte

ATV / Quad

TGB Blade 1000 LT FL EPS MAX 4x4 SILVER EDITION

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Automatik-Getriebe Benzin Motor
CFMOTO CForce 625 DLX EPS

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Automatik-Getriebe Benzin Motor

Personenwagen

Peugeot e-208

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Automatik-Getriebe Elektro Motor

Personenwagen

Seat Leon 1.4 TSI

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Handschalt-Getriebe Benzin Motor

Allgemeine Bedingungen betreffend Probefahrt / Ersatzfahrzeug

1 Benützung, Behandlung und Führen des Fahrzeugs

1.1 Das Fahrzeug darf nur vom Kunden oder von einer im Vertrag zusätzlich eingetragenen Person mit gültigem Führerausweis gefahren werden.

1.2 Der Fahrer verpflichtet sich, den Quad mit grösster Sorgfalt zu behandeln und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren.

1.3 Der Motorenölstand, die Funktionstüchtigkeit der Bremsen sowie die allgemeine Betriebssicherheit sind vor jeder Fahr zu überprüfen.

1.4 Es dürfen keinerlei Teile demontiert oder ausgetauscht werden.

1.5 Geländefahrten und Renneinsätze sind verboten.


2 Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges

2.1 Die Übernahme und Rückgabe des Quads erfolgt ausschliesslich am Domizil von QuadTech-Koch AG.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Quad auf den vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand und mit allen Dokumenten und Zubehör vollgetankt zurückzugeben.

2.3 Muss QuadTech-Koch AG das Fahrzeug nachtanken bzw. reinigen, werden die dadurch entstandenen Kosten mit der Kaution verrechnet. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, wird jeder zusätzliche Tag und Kilometer mit der Kaution Kaution verrechnet.


3 Preis und Kaution

3.1 Der Preis ist zusammen mit einer Kaution im Voraus in bar zu bezahlen.

3.2 Bei Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, ist eine Kaution in Höhe von CHF 1'000 bei den anderen eine Kaution von CHF 2'000 geschuldet.

3.3 Die Rückerstattung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Quads, soweit sie nicht verrechnet wird.


4 Dauer / Verlängerung

4.1 Der entsprechende Vertrag ist für die eingetragene Dauer abgeschlossen.

4.2 Abbestellungen haben mindestens 48 Stunden vor Vertragsbeginn bei QuadTech-Koch AG zu erfolgen. Ansonsten ist ein Annullationsgebühr von CHF 70 geschuldet bzw. dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Preis oder der Kaution verrechnet.

4.3 Eine Verlängerung ist mindestens 24 Stunden vor dem Rückgabetermin zu beantragen. Die Verlängerung ist nur gültig, wenn sie von QuadTech-Koch AG bewilligt wird.


5 Rücktritt

5.1 QuadTech-Koch AG ist berechtigt, den entsprechenden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn begründete Gefahr für das Fahrzeug besteht.

5.2 Sollte das Quad bei Antritt der Fahrt nicht fahrbar sein oder während der Fahrt aus Gründen, welche die QuadTech-Koch AG zu vertreten hat, ausfallen, so ist der Kunde berechtigt den Vertrag aufzulösen und den bereits bezahlten Preis für die nicht genutzte Zeit anteilmässig zurückzufordern. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, stehen ihm nicht zu.


6 Verhalten bei Unfall und Diebstahl

6.1 Der Fahrer ist verpflichtet, auf der Unfallstelle alles abzuklären, was zur Feststellung des Tatbestandes erforderlich und dienlich ist. Insbesondere ist ein Unfallprotokoll zu erstellen.

6.2 QuadTech-Koch AG ist bei einem Unfall oder Diebstahl unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Der Fahrer hat sich an die Weisungen von QuadTech-Koch AG zu halten.

6.3 Es ist dem Fahrer untersagt, eine Erklärung über Schuld und Verantwortlichkeit abzugeben, eine Verpflichtung zu Schadenersatz einzugehen oder auf Schadenersatz zu verzichten.


7 Haftpflicht

7.1 QuadTech-Koch AG hat für die Fahrer und allfällige Beifahrer keine Haftpflichtversicherung oder Diebstahlversicherung abgeschlossen. Der Kunde ist für seine Unfallversicherung und Diebstahlversicherung selbst verantwortlich. Die aus einem Unfall entstandenen Kosten (Heilungskosten, Lohnausfall etc.) gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Fahrers.

7.2 QuadTech-Koch AG behält sich das Recht vor, dem Kunden bei einem Schadenfall je nach Aufwand eine Bearbeitungsgebühr bis maximal CHF 900 in Rechnung zu stellen.

7.3 Der Kunde ist für Schäden am Fahrzeug, die während der Fahrt eingetreten sind und nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, verantwortlich und haftbar.

7.4 Für von der QuadTech-Koch AG unbemerkte oder vom Kunde verheimlichte Schäden am Fahrzeug, die erst nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden, kann die QuadTech-Koch AG den Kunden noch bis zur nächsten Fahrt oder Vermietung des Fahrzeugs haftbar machen.

7.5 Der Kunde haftet in diesem Umfang auch für alle Schäden, Sorgfaltspflichtverletzungen etc., welche eine allfällige zusätzlich fahrberechtigte Person zu verantworten hat.


8 Motorhaftpflicht- und Vollkaskoversicherung

8.1 QuadTech-Koch AG hat für den Quad eine Motorhaftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Pro Schadenfall geht jedoch der Selbstbehalt gemäss der entsprechenden Versicherungspolice vollumfänglich und unabhängig von dessen Verschulden zu Lasten des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt pro Ereignis für beide Versicherungen je CHF 1'000.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Unfallfahrzeug zum Verkaufspreis vor dem Unfall zu kaufen, sofern die Versicherung den Schaden nicht bezahlt.


9 Reparaturen und Wartungsarbeiten

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, am Quad auftretende Schäden oder Störungen sofort der Quad­Tech-Koch AG telefonisch zu melden. Die Anweisungen der QuadTech-Koch AG sind zu befolgen.

9.2 Jeder Kunde, der eine Überführung selber veranlasst, ohne die QuadTech-Koch AG zu benachrichtigen, muss für die entstandenen Kosten für Pannen- und Unfalldienst selber aufkommen.

9.3 Reparaturen und Wartungsarbeiten dürfen nur durch von der QuadTech-Koch AG bestimmte Werkstätte vorgenommen werden.


10 Gewährleistung

Jede Gewährleistung der QuadTech-Koch AG für Schäden, die dem Kunde oder den Insassen als Folge von Mängeln am Fahrzeug entstehen, sind wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


11 Gepäck

Die QuadTech-Koch AG haftet nicht für Gegenstände, die der Kunde oder andere Personen im Fahrzeug transportieren, deponieren oder zurücklassen.


Fassung vom Mai 2017