QuadTech-Koch AG

Dorfstrasse 5
5442 Fislisbach

056 222 86 23
079 399 86 23
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Öffnungszeiten

Nach telefonischer Voranmeldung
Montag bis Samstag
08:00 bis 21:00 Uhr möglich


Ihr ATV & Quad Markenspezialist

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Mit Ausnahme von Probefahrtverträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») für sämtliche Verträge der QuadTech-Koch AG (die «Lieferantin») mit der jeweiligen Gegenpartei («Vertragspartner»).

1.2 Zwischen den Parteien individuell getroffene Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, gehen diesen AGB vor.

1.3 Allfällige AGB oder andere vorformulierte Vertragsklauseln des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung.

 

2 Umfang der Leistungen und Offerte

2.1 Gegenstand des Vertrages sind die in der Offerte beziehungsweise in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.

2.2 Macht die Lieferantin einen Kostenvoranschlag und akzeptiert der Vertragspartner diesen innert zehn Tagen, stellen die genannten Kosten die Obergrenze dar. Verlangt der Vertragspartner zusätzliche Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht aufgeführt sind, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Eine schriftliche Offerte ist während 30 Tagen ab dem Ausstellungsdatum gültig.

2.4 Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der Lieferantin. Ohne Einwilligung der Lieferantin darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, die von der Lieferantin als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich.

2.5 Wünscht der Vertragspartner Änderungen gegenüber der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung, teilt ihm die Lieferantin innert zwei Wochen mit, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen sie auf die Leistungen, Termine und Preise haben. An der Offerte zur Änderung der Leistung ist die Lieferantin während 14 Tagen gebunden. Für bereits gelieferte Produkte gelten die Änderungen nicht.

 

3 Termine und Fristen

3.1 Termine und Fristen werden jeweils individuell vereinbart. Wird als Frist nicht ein bestimmtes Datum sondern eine Zeitdauer angegeben, so beginnt die Frist mit dem Vertragsabschluss.

3.2 Der Kunde verpflichtet sich, diese vereinbarten Leistungen zur vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

3.3 Zugesagte Termine und Fristen sind unverbindlich.

3.4 Bei Verzögerung der Lieferung aus den in Ziffer 3.3 erwähnten Gründen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

4 Erfüllungsort und Prüfung der Lieferung

4.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferantin (Dorfstrasse 5, 5442 Fislisbach).

4.2 Der Vertragspartner hat die Produkte sofort zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich innert 7 Tagen der Lieferantin anzuzeigen. Versäumt dies der Vertragspartner, so gilt das Produkt als genehmigt.

 

5 Preise

5.1 Die Preise werden in den Offerten und Kostenvoranschlägen festgelegt.

5.2 Die Preise der Lieferantin verstehen sich netto, in Schweizer Franken und exklusive MWST oder allfällige weitere Steuern, Zölle, Gebühren oder Transportkosten (wie z.B. Verpackung, Porto).

 

6 Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Leistungen im Betrag von unter CHF 3'000 müssen bei der Abholung oder Ablieferung in bar bezahlt werden.

6.2 Bei Leistungen ab CHF 3'000 ist ein Viertel des Preises als Anzahlung bei Vertragsabschluss (Annahme der Offerte), der Rest zehn Tage nach der Lieferung in bar oder mit einer Kontoüberweisung zu bezahlen.

6.3 Werden Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist getätigt, ist die Lieferantin zu folgenden (kombinierbaren) Handlungen berechtigt:

a) Das Fahrzeug bzw. die Ersatzteile einziehen und falls nötig die Ersatzerteile an Ort und Stelle demontieren

b) Ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse aushändigen

c) Einen Verzugszins von 5% geltend machen

d) Nach erfolgter erster Mahnung (per Telefon, WhatsApp, SMS oder E-Mail) für den Versand einer zweiten, schriftlichen Mahnung eine Mahngebühr von CHF 25.00 erheben

e) Betreibungen und Schadenersatzforderungen erheben

 

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum am gelieferten Gegenstand verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises (inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten) bei der Lieferantin. Die Lieferantin ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister i.S.v. Art. 715 ZGB vorzunehmen.

7.2 Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung des gelieferten Gegenstandes ohne die ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin nicht zulässig.

 

8 Gefahrenübergang

8.1 Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe des Gegenstandes auf den Vertragspartner über.

8.2 Bei Eintauschobjekten gehen Nutzen und Gefahr mit Übergabe des Eintauschobjektes an die Lieferantin über.

 

9 Sachgewährleistung

9.1 Jegliche Sachgewährleistung wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9.2 Sofern dem Vertragspartner eine Hersteller- oder Werksgarantie zukommt, wird diese gewährleistet.

 

10 Strassenverkehr / Informationspflicht

10.1 Ersatzteile, die für Renn- oder Offroadzwecke gedacht sind, dürfen ausschliesslich zu diesem Zweck dienen und dürfen nicht im öffentlichen Verkehr gebraucht werden.

10.2 Für Abänderungen an Motorfahrzeugen, die durch die Lieferantin gemacht werden und die im Strassenverkehr nicht zugelassen sind, ist die Lieferantin nicht haftbar, sofern der Vertragspartner das entsprechende Motorfahrzeug trotzdem im Strassenverkehr einsetzt.

10.3 Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

 

11 Rechtswahl, Gerichtsstand und Spezialdomizil

11.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG).

11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Fislisbach, Kanton Aargau, Schweiz.

11.3 Vertragspartner mit Wohnsitz im Ausland und Vertragspartner ohne festen Wohnsitz im In- oder Ausland wählen für die Zwangsvollstreckung der Verbindlichkeiten gegenüber der Lieferantin das Spezialdomizil am Sitz der Lieferantin (zur Zeit Fislisbach, Kanton Aargau, Schweiz).

 

Fassung vom Mai 2017